Begriffe

Wahllexikon

28 Begriffe, die auf diesen Seiten vorkommen, in eigenen Worten erklärt. Erst Umfragen, dann Wahlrecht, dann Institutionen.

Wahlumfrage
Eine repräsentative Befragung von meist 1.000 bis 2.500 Wahlberechtigten zur Parteipräferenz. Die Rohantworten werden nach Alter, Geschlecht, Region und Bildung gewichtet, Unentschlossene und Nichtwähler herausgerechnet. Veröffentlicht wird die Sonntagsfrage; manche Institute nennen zusätzlich eine ungewichtete politische Stimmung. Eine Wahlumfrage beschreibt den Befragungszeitraum, keine künftige Wahl. Aktuelle Wahlumfragen.
Wahlprognose
Im strengen Sinn die Hochrechnung am Wahlabend aus Nachwahlbefragungen, im Alltag jede Fortschreibung der Umfragen auf den Wahltag. Aus dem Umfrage-Mittelwert lassen sich Sitze, Koalitionen und Wahrscheinlichkeiten berechnen; wie weit solche Fortschreibungen historisch daneben lagen, hängt vor allem vom Abstand zur Wahl ab. Wahlprognosen zu allen anstehenden Wahlen.
Sonntagsfrage
Die Standardfrage der Wahlforschung: „Welche Partei würden Sie wählen, wenn am nächsten Sonntag Wahl wäre?“ Die Antworten werden gewichtet und um Unentschlossene bereinigt, das Ergebnis ist die veröffentlichte Umfrage. Sie beschreibt die Stimmung zum Befragungszeitpunkt, nicht das Ergebnis einer künftigen Wahl. Aktuelle Sonntagsfrage.
Projektion und politische Stimmung
Manche Institute veröffentlichen zwei Zahlen: die rohe politische Stimmung und eine Projektion, die langfristige Parteibindungen und Wahlverhalten einrechnet. Veröffentlicht und hier gezeigt wird die Projektion, weil sie näher am Wahlergebnis liegt.
Fehlertoleranz
Jede Stichprobe weicht zufällig von der Gesamtheit ab. Bei 1.000 bis 2.000 Befragten liegt die Spanne bei großen Parteien bei rund zwei bis drei Punkten, bei kleinen bei etwa einem Punkt. Ein Unterschied innerhalb dieser Spanne ist kein Beleg für eine Veränderung. Dazu kommen Fehler, die keine Statistik erfasst: wer nicht antwortet, wer seine Absicht verschweigt, wie gewichtet wird.
Umfrage-Mittelwert
Mehrere Umfragen zusammen sind verlässlicher als eine. Dieses Portal nimmt von jedem Institut die neueste Umfrage innerhalb eines Zeitfensters und mittelt sie ungewichtet. Andere Anbieter gewichten nach Alter oder Fallzahl; die Unterschiede liegen meist unter einem halben Punkt. Methodik.
Hauseffekt
Ein Institut misst eine Partei systematisch höher oder tiefer als die anderen, weil Methode, Gewichtung und Stichprobe sich unterscheiden. Der Hauseffekt sagt nichts darüber, wer recht hat. Er erklärt aber, warum ein Sprung im Mittelwert manchmal nur daran liegt, welches Institut zuletzt veröffentlicht hat. Hauseffekte im Bund.
Fallzahl
Die Zahl der Befragten. Mehr Befragte verkleinern die zufällige Schwankung, aber nur mit der Wurzel: Viermal so viele Befragte halbieren den Fehler. Ab etwa 1.000 bringt mehr Fallzahl wenig, entscheidend ist dann die Qualität der Stichprobe.
Telefon, Online, persönlich
Institute befragen telefonisch (zufällig gewählte Festnetz- und Mobilnummern), online (Panels mit registrierten Teilnehmenden, gewichtet nach Bevölkerungsmerkmalen) oder persönlich zu Hause. Kein Verfahren ist per se besser; entscheidend ist, wie gut die Gewichtung die Bevölkerung trifft. Treffsicherheit der Institute.
Sperrklausel (Fünf-Prozent-Hürde)
Eine Partei erhält nur Sitze, wenn sie landesweit mindestens fünf Prozent der Stimmen bekommt. Die Hürde soll Zersplitterung verhindern. Ausnahmen: Direktmandate (im Bund drei, in einigen Ländern eines oder zwei) und Parteien nationaler Minderheiten wie der SSW in Schleswig-Holstein. Bei der Europawahl gibt es derzeit keine Sperrklausel.
Auch: Fünf-Prozent-Klausel, Sperrhürde, Prozenthürde
Ausnahmen und Besonderheiten je Land
  • Bundestag: Fünf-Prozent-Hürde, Ausnahme bei mindestens drei Direktmandaten
  • Berlin: Fünf-Prozent-Hürde, Ausnahme bei einem Direktmandat
  • Brandenburg: Fünf-Prozent-Hürde, Ausnahme bei einem Direktmandat und für Listen der sorbischen Minderheit
  • Bremen: Fünf-Prozent-Hürde getrennt für Bremen und Bremerhaven
  • Hamburg: Fünf-Prozent-Hürde, Ausnahme bei einem Direktmandat
  • Sachsen: Fünf-Prozent-Hürde, Ausnahme bei zwei Direktmandaten
  • Schleswig-Holstein: Fünf-Prozent-Hürde, der SSW ist als Partei der dänischen Minderheit befreit
  • Europäisches Parlament (deutsche Sitze): Keine Sperrklausel bei der Europawahl 2024
  • Fünf-Prozent-Hürde ohne Ausnahme: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Grundmandatsklausel
Wer genug Wahlkreise direkt gewinnt, zieht auch unter fünf Prozent nach seinem Zweitstimmenanteil ein. Im Bund sind das drei Direktmandate, in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein eines, in Sachsen zwei. 2021 verdankte die Linke im Bundestag ihren Einzug dieser Regel.
Auch: Grundmandat, Direktmandatsklausel, Alternativklausel
Ausnahmen und Besonderheiten je Land
  • Bundestag: drei Direktmandate
  • Berlin: ein Direktmandat
  • Brandenburg: ein Direktmandat
  • Hamburg: ein Direktmandat
  • Sachsen: zwei Direktmandate
  • Schleswig-Holstein: ein Direktmandat
  • In allen anderen Ländern und bei der Europawahl gibt es keine Grundmandatsklausel.
Erststimme und Zweitstimme
Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt, mit der Zweitstimme eine Parteiliste. Für die Stärke der Parteien im Parlament zählt die Zweitstimme. Umfragen fragen deshalb nach der Zweitstimme. In Bayern zählen beide Stimmen, in Bremen und Hamburg gibt es mehrere Stimmen zum Verteilen.
Auch: Wahlkreisstimme, Direktstimme (Erststimme), Landesstimme, Listenstimme (Zweitstimme)
Ausnahmen und Besonderheiten je Land
  • Bundestag: zwei Stimmen: Erststimme für den Wahlkreis, Zweitstimme für die Landesliste
  • Baden-Württemberg: seit 2026 zwei Stimmen: Erststimme für den Wahlkreis, Zweitstimme für die Landesliste
  • Bayern: zwei Stimmen, beide zählen für die Sitzverteilung; die Zweitstimme geht an eine Person auf der Bezirksliste
  • Berlin: zwei Stimmen: Erststimme für den Wahlkreis, Zweitstimme für die Bezirksliste
  • Brandenburg: zwei Stimmen: Erststimme für den Wahlkreis, Zweitstimme für die Landesliste
  • Bremen: fünf Stimmen, frei auf Listen und einzelne Kandidierende verteilbar
  • Hamburg: zehn Stimmen: fünf für Wahlkreislisten, fünf für die Landesliste, jeweils kumulierbar
  • Hessen: zwei Stimmen: Wahlkreisstimme und Landesstimme
  • Mecklenburg-Vorpommern: zwei Stimmen: Erststimme für den Wahlkreis, Zweitstimme für die Landesliste
  • Niedersachsen: zwei Stimmen: Erststimme für den Wahlkreis, Zweitstimme für die Landesliste
  • Nordrhein-Westfalen: zwei Stimmen: Erststimme für den Wahlkreis, Zweitstimme für die Landesliste
  • Rheinland-Pfalz: zwei Stimmen: Wahlkreisstimme und Landesstimme
  • Saarland: eine Stimme für eine Landes- und Wahlkreisliste
  • Sachsen: zwei Stimmen: Direktstimme für den Wahlkreis, Listenstimme für die Landesliste
  • Sachsen-Anhalt: zwei Stimmen: Erststimme für den Wahlkreis, Zweitstimme für die Landesliste
  • Schleswig-Holstein: zwei Stimmen: Erststimme für den Wahlkreis, Zweitstimme für die Landesliste
  • Thüringen: zwei Stimmen: Wahlkreisstimme und Landesstimme
  • Europäisches Parlament (deutsche Sitze): eine Stimme für eine Bundes- oder Landesliste
Sainte-Laguë/Schepers
Das Rechenverfahren, mit dem Stimmenanteile in Sitze übersetzt werden, im Bund und in den meisten Ländern. Die Stimmen jeder Partei werden nacheinander durch 1, 3, 5, 7 und so weiter geteilt; die größten Ergebnisse bekommen die Sitze. Das Verfahren behandelt große und kleine Parteien neutral.
Hare/Niemeyer
Ein anderes Rechenverfahren: Jede Partei bekommt zunächst die ganzzahlige Quote ihrer Sitze, die restlichen Sitze gehen an die größten Nachkommareste. Gilt in Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Im Ergebnis unterscheidet es sich von Sainte-Laguë meist um höchstens einen Sitz.
d'Hondt
Das älteste Verfahren, Teilung durch 1, 2, 3, 4 und so weiter. Es bevorzugt große Parteien leicht und gilt in Deutschland nur noch im Saarland.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise, als ihr nach Zweitstimmen zustehen, entstehen Überhangmandate. Damit das Verhältnis stimmt, bekommen die anderen Parteien Ausgleichsmandate, und das Parlament wächst. Der Bundestag hat das seit 2025 abgeschafft, er bleibt bei 630 Sitzen. Die meisten Landtage wachsen weiterhin, Nordrhein-Westfalen 2022 auf 195 statt 181 Sitze. Beispiel Nordrhein-Westfalen.
Koalition und Mehrheit
Eine Regierung braucht mehr als die Hälfte der Sitze, also bei 630 mindestens 316. Dieses Portal zeigt alle Zwei- und Dreierbündnisse, die diese Schwelle erreichen, ohne politische Bewertung. Ob ein Bündnis zustande kommt, entscheiden die Parteien, nicht die Rechnung.
Sperrminorität
Mehr als ein Drittel der Sitze reicht, um Verfassungsänderungen zu blockieren, weil dafür zwei Drittel nötig sind. In Thüringen erreichte die AfD 2024 als erste Partei in einem Landtag diese Schwelle.
Bundesrat
Die Länderkammer mit 69 Stimmen, drei bis sechs je Land nach Einwohnerzahl. Jedes Land stimmt einheitlich, deshalb enthalten sich Koalitionen bei Uneinigkeit. Für zustimmungspflichtige Gesetze braucht der Bund 35 Stimmen. Landtagswahlen verändern also auch die Mehrheiten im Bund. Stimmen im Bundesrat.
Wahlperiode
Die Amtszeit eines Parlaments: vier Jahre im Bundestag und in Bremen, fünf Jahre in allen anderen Landtagen und im Europaparlament. Der Wahltermin liegt in einem gesetzlich festgelegten Fenster am Ende der Periode, deshalb stehen Termine oft erst ein Jahr vorher fest. Wahltermine.
Auch: Legislaturperiode, Wahlzeit, Amtsperiode
Ausnahmen und Besonderheiten je Land
  • vier Jahre: Bundestag, Bremen
  • fünf Jahre: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Europäisches Parlament (deutsche Sitze)
Wahlalter
Bei Bundestagswahlen sind Menschen ab 18 wahlberechtigt, bei der Europawahl und in acht Ländern schon ab 16: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
Auch: Mindestwahlalter, aktives Wahlrecht, Wahlrecht ab 16
Ausnahmen und Besonderheiten je Land
  • ab 16 Jahren: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Europäisches Parlament (deutsche Sitze)
  • ab 18 Jahren: Bundestag, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Kanzlerfrage
Die Frage, wen die Befragten direkt zum Kanzler oder zur Kanzlerin wählen würden. Sie misst Personen, nicht Parteien, und wird von einigen Instituten regelmäßig erhoben. Dieses Portal zeigt sie noch nicht, weil die zugrunde liegende Datenbank nur die Sonntagsfrage enthält.
Bundespräsidentenwahl
Den Bundespräsidenten wählt die Bundesversammlung: alle Mitglieder des Bundestages und ebenso viele von den Landtagen gewählte Delegierte (Art. 54 GG). In den ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit nötig, im dritten die relative. Die Amtszeit dauert fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist einmal zulässig; die nächste Wahl steht Anfang 2027 an. Bundesversammlung 2027: Zusammensetzung und Mehrheiten.
Auch: Wer wählt den Bundespräsidenten?, Bundesversammlung
Bundeskanzlerwahl
Den Bundeskanzler wählt der Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne Aussprache mit der Mehrheit seiner Mitglieder, der Kanzlermehrheit (Art. 63 GG). Scheitert der Vorschlag, kann der Bundestag binnen 14 Tagen mit absoluter Mehrheit einen eigenen Kandidaten wählen; danach genügt die relative Mehrheit, der Bundespräsident kann dann ernennen oder den Bundestag auflösen. Welche Koalitionen hätten eine Kanzlermehrheit?.
Auch: Wer wählt den Bundeskanzler?, Kanzlermehrheit
Kommunalwahl
Wahl der Gemeinderäte, Stadträte und Kreistage, in vielen Ländern zugleich der Bürgermeister und Landräte. Jedes Land hat ein eigenes Kommunalwahlgesetz: Wahlperioden von vier bis sechs Jahren, meist Kumulieren und Panaschieren, in acht Ländern zusammen mit der Europawahl. Wahlberechtigt sind auch EU-Bürger ab 16 oder 18 Jahren. Kommunalwahl: Termine aller Länder und Ergebnisse.
Auch: Was ist eine Kommunalwahl?, Gemeinderatswahl, Kreistagswahl
Bürgermeisterwahl
In allen Flächenländern wird der Bürgermeister direkt gewählt, meist für sechs bis acht Jahre und getrennt vom Rat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, entscheidet in den meisten Ländern zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Besten; in Baden-Württemberg gibt es stattdessen eine Neuwahl mit relativer Mehrheit. Stichwahl-Regeln je Land.
Auch: Landratswahl, Oberbürgermeisterwahl, Direktwahl
Stichwahl
Zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bestplatzierten, wenn im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erreicht hat. Üblich bei Bürgermeister- und Landratswahlen, in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen zwei Wochen nach dem Wahltag. Bei Landtags- und Bundestagswahlen gibt es keine Stichwahl.
Auch: zweiter Wahlgang
Kumulieren und Panaschieren
Bei den meisten Kommunalwahlen hat jeder Wähler so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind (oft drei je Liste). Kumulieren heißt, bis zu drei Stimmen auf einen Bewerber zu häufen; Panaschieren heißt, Stimmen auf Bewerber verschiedener Listen zu verteilen. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und das Saarland wählen dagegen mit einer Stimme.
Auch: Häufeln, Stimmen verteilen
Stammdaten

Mindestgröße der Parlamente

Die gesetzliche Zahl der Abgeordneten je Parlament, ohne Überhang- und Ausgleichsmandate. Die Rechtsgrundlage nennt den Paragrafen des jeweiligen Wahlgesetzes, in Mecklenburg-Vorpommern steht die Zahl in der Landesverfassung.

ParlamentMindestzahl der AbgeordnetenRechtsgrundlage
Saarland51§ 1 Abs. 1 LWG
Schleswig-Holstein69§ 1 Abs. 1 LWahlG
Mecklenburg-Vorpommern71Art. 20 Abs. 2 Verf M-V
Sachsen-Anhalt83§ 1 Abs. 1 LWG
Bremen87§ 5 Abs. 1 BremWahlG
Brandenburg88§ 1 Abs. 1 BbgLWahlG
Thüringen88§ 1 Abs. 1 ThürLWG
Rheinland-Pfalz101§ 26 Abs. 1 LWahlG
Hessen110§ 1 Abs. 1 LWG
Baden-Württemberg120§ 1 Abs. 1 LWG
Sachsen120§ 1 Abs. 1 SächsWahlG
Hamburg121§ 2 Abs. 1 BüWG
Berlin130§ 7 Abs. 2 LWG
Niedersachsen135§ 1 Abs. 1 NLWG
Bayern180Art. 21 Abs. 1 LWG
Nordrhein-Westfalen181§ 14 Abs. 2 LWahlG
Bundestag630§ 1 Abs. 1 BWahlG

Tatsächliche Größe nach der letzten Wahl auf der jeweiligen Parlamentsseite. Stand der Gesetzestexte: 2026.

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